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ARTIKEL 3 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

ARTIKEL 3

An- und Abflugverfahren

(1) Die An- und Abflugverfahren für den Flugplatz Altenrhein sind, soweit sie den österreichischen Luftraum berühren, vom schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt, der österreichischen Obersten Zivilluftfahrtbehörde sowie der Gemischten Kommission (Art. 9) zur Kenntnis zu bringen. Erhebt die Republik Österreich binnen zwei Monaten keine Einwendungen, so gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt.

(2) Das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bestehende Sichtflugverfahren und das Instrumentenflugverfahren West gelten als genehmigt.

(3) Soweit es die meteorologischen Verhältnisse gestatten und nicht Gründe der Flugsicherheit dagegen sprechen, ist aus Westen anzufliegen und nach Westen abzufliegen. Bei Platzrundenbetrieb ist bis zur jeweils maximal zulässigen Rückenwindkomponente nach Westen abzufliegen.

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