ARTIKEL 4
Lärmbelastung
(1) Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein entstehenden Fluglärmbelastungen werden für österreichisches Gebiet nach österreichischem Recht und für schweizerisches Gebiet nach schweizerischem Recht ermittelt und beurteilt. Allenfalls notwendige lärmtechnische Sanierungsmaßnahmen richten sich ebenfalls nach diesen Bestimmungen.
(2) Die übrigen einer Lärmverringerung dienenden Bestimmungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 werden von Abs. 1 nicht berührt.
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