vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

ARTIKEL 2

Luftraumstruktur

Zum Schutz der Sicht- und Instrumentenflüge wird von den Vertragsparteien für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende flugsicherungstechnische Luftraumstruktur in Form einer Flugplatzverkehrszone (ATZ) oder eines kontrollierten Luftraums, geschaffen. Die Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Art. 6 geregelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte