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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 10

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält (erhalten) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

2. Ferner erhält (erhalten) das (die) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

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