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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 11

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

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