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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Artikel 9

Grundsätzlich berechtigt eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unternehmer der Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem dritten Land durchzuführen. Sowohl der Gemischte Ausschuß (Art. 13) als auch – nach Pflege des Einvernehmens – die zuständigen Behörden können jedoch eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen festlegen, die diese Möglichkeit einräumen, vorausgesetzt, daß das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152677

alte Dokumentnummer

N9199115108J

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