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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Artikel 13

1. Um die entsprechende Durchführung und die Auslegung der in diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen zu gewährleisten, bilden die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuß und unterhalten untereinander die erforderlichen Kontakte.

2. Der Gemischte Ausschuß tritt über Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen. Er hat die in Artikel 2 Absatz 3 und 4, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152681

alte Dokumentnummer

N9199115112J

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