Artikel 9
Grundsätzlich berechtigt eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unternehmer der Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem dritten Land durchzuführen. Sowohl der Gemischte Ausschuß (Art. 13) als auch – nach Pflege des Einvernehmens – die zuständigen Behörden können jedoch eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen festlegen, die diese Möglichkeit einräumen, vorausgesetzt, daß das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152677
alte Dokumentnummer
N9199115108J
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