Artikel 4
Gelegenheitsverkehr
1. Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, der weder Kraftfahrlinienverkehr gemäß Artikel 2 noch Pendelverkehr gemäß Artikel 3 ist.
Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehre zu verlieren.
2. Abgesehen von den in Artikel 5 vorgesehenen Ausnahmen dürfen Beförderungen im Gelegenheitsverkehr von einem Unternehmer einer der Vertragsparteien nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.
3. Ein Unternehmer, der Beförderungen im Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Abkommens durchführt, hat, neben der in Absatz 2 angeführten Genehmigung, ein Kontrolldokument mit sich zu führen, das von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt worden ist.
4. Die Form der Genehmigung gemäß Absatz 2 und des Kontrolldokumentes gemäß Absatz 3 wird im Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152672
alte Dokumentnummer
N9199115103J
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