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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Artikel 3

Pendelverkehr

1. Pendelverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem ein Unternehmer bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind, befördert. Jede Reisegruppe, die die Hinfahrt gemeinsam durchgeführt hat, kehrt bei der späteren Rückfahrt geschlossen an den Ausgangsort zurück. Als Ausgangsort und Zielort gelten der Ort des Reiseantrittes und der Ort des Reisezieles sowie deren unmittelbare Umgebung.

2. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

3. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

4. Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei Reisende, abweichend:

  1. a) von Absatz 1, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
  2. b) von Absatz 2, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

5. Der Pendelverkehr bedarf einer vorherigen Genehmigung, deren Verfahrens- und allenfalls erforderliche sonstige Bedingungen vom Gemischten Ausschuß (Art. 13) festgelegt werden.

Schlagworte

Hinfahrt, Verfahrensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152671

alte Dokumentnummer

N9199115102J

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