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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Artikel 7

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und verkehrspolitischer Interessen der jeweiligen Vertragspartei, insbesondere auch der Erfordernisse der Verkehrsnutzer, die Art und Anzahl der Genehmigungen für das jeweils folgende Jahr.

2. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Art und Anzahl der an die Unternehmer jeder Vertragspartei auszugebenden Genehmigungen, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach Pflege des Einvernehmens festgelegt. Die ausgegebenen Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der er angehört, ausgefolgt.

3. Die Genehmigungen und sonstigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und den kontrollberechtigten Organen der beiden Vertragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.

4. Die Genehmigungen berechtigen den Unternehmer zu den vom Gemischten Ausschuß (Art. 13) festzulegenden Bedingungen, Rückfracht aufzunehmen, wobei die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152675

alte Dokumentnummer

N9199115106J

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