Artikel 12
1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die in der Beförderungsgenehmigung angeführten Bedingungen hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:
- a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
- b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen.
2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152680
alte Dokumentnummer
N9199115111J
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