Artikel 11
1. Hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte verpflichtet sich jede Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen als jenen für Fahrzeuge des eigenen Landes.
2. Für den Fall, daß die Abmessungen, das Gewicht oder der Achsdruck eines Fahrzeuges die auf dem Gebiet einer Vertragspartei geltenden Höchstgrenzen überschreiten, ist hiefür eine besondere Bewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei erforderlich.
3. Bindet eine Bewilligung nach Absatz 2 Fahrzeuge an eine bestimmte Route, so ist die Beförderung nur auf dieser Route zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152679
alte Dokumentnummer
N9199115110J
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