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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1991

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen beide Vertragsparteien gehören oder denen sie später beide beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10012058

Dokumentnummer

NOR12152678

alte Dokumentnummer

N9199115109J

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