Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu denen beide Vertragsparteien gehören oder denen sie später beide beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10012058
Dokumentnummer
NOR12152678
alte Dokumentnummer
N9199115109J
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