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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 1

In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Arnoldstein sind Dienststellen der FS errichtet, die folgende Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes der FS durchführen:

  1. 1. Im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof:
  1. die technische Untersuchung, die Bezettelung und Aufschreibung der Wagen und Lademittel sowie verwaltungs- und abrechnungsmäßige Aufgaben betreffend die durchlaufenden Gütertransporte;
  1. 2. Im Bahnhof Arnoldstein:
  1. die technische Untersuchung in der Fahrtrichtung Nord-Süd, sowie Aufgaben der verwaltungsmäßigen Abrechnung betreffend die durchlaufenden Gütertransporte.

Schlagworte

Anschlußdienst, verwaltungsmäßig

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10012054

Dokumentnummer

NOR12152664

alte Dokumentnummer

N9199114311J

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