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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das „Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ vom 12. September 1985 in Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eintreffen beim Vertragspartner wirksam. Das Außerkrafttreten des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 29. März 1974 über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen“ in der Fassung der Änderungsabkommen vom 27. August 1980 und vom 12. September 1985 beendet auch diese Vereinbarung.

Geschehen zu Bologna, am 10. Jänner 1991, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind:

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10012054

Dokumentnummer

NOR12152665

alte Dokumentnummer

N9199114312J

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