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§ 3 ATP-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1991

Pflichtentragung

§ 3.

(1) Die im ATP enthaltenen Pflichten treffen bei einer Beförderung im gewerblichen Verkehr

  1. 1. den Versender,
  2. 2. bei Fehlen eines Versenders den Absender,
  1. im Werkverkehr und in allen sonstigen Fällen den Beförderer.

(2) Die im ATP enthaltenen Pflichten treffen Unternehmer des gewerblichen Verkehrs jedoch nur insoweit, als diese sich verpflichtet haben, solche Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung der Vorschriften des ATP sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu überbringen sie übernommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR12152648

alte Dokumentnummer

N9199114256J

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