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§ 2 ATP-Durchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1991

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) „Versender“ ist derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird und der in dem Beförderungspapier als solcher angeführt ist.

(2) „Absender“ ist derjenige, der den Vertrag über die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln im eigenen Namen abschließt; der Spediteur gilt als Absender.

(3) „Beförderer“ ist derjenige, der leicht verderbliche Lebensmittel auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012052

Dokumentnummer

NOR12152647

alte Dokumentnummer

N9199114255J

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