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§ 22 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Eichskalen

§ 22

Unter jeder Eichmarke kann eine Eichskala angebracht werden. Der Nullpunkt dieser Skala ist auf die waagrechte Ebene zu beziehen, die im beladenen Zustand die tiefste Stelle des Schiffsbodens oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, die Unterkante des Kiels in der senkrechten Ebene an der Stelle der Skala berührt.

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