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§ 23 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Tragfähigkeit

§ 23

Die Tragfähigkeit in Süßwasser mit der Dichte 1 entspricht der Wasserverdrängung von der Leerebene bis zur oberen Eichebene. Die Tragfähigkeit ist in Tonnen anzugeben und in der Rubrik 22 des Eichscheines einzutragen, wobei auf drei Dezimalstellen gerundet wird.

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