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Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1988

Typ

Vertrag – Senegal

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.02.1988

Unterzeichnungsdatum

04.02.1987

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 110/1988

Sprachen

Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 wurden am 7. bzw. 8. Jänner 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 mit 7. Feber 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Senegal, in der Folge als Vertragschließende Teile bezeichnet;

Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Senegal und Österreich zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *), in der Folge als die „Konvention“ bezeichnet;

Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln dieser „Konvention“ anzuwenden;

Sind wie folgt übereingekommen:

________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR11012065

alte Dokumentnummer

N9198810607A

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