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Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1988
Typ
Vertrag – Senegal
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.02.1988
Unterzeichnungsdatum
04.02.1987
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SENEGAL ÜBER DEN LUFTVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 110/1988
Sprachen
Deutsch, Französisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 wurden am 7. bzw. 8. Jänner 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 mit 7. Feber 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Senegal, in der Folge als Vertragschließende Teile bezeichnet;
Vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen Senegal und Österreich zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im größtmöglichen Ausmaß zu verfolgen;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *), in der Folge als die „Konvention“ bezeichnet;
Bestrebt, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Regeln dieser „Konvention“ anzuwenden;
Sind wie folgt übereingekommen:
________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR11012065
alte Dokumentnummer
N9198810607A
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