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Anhang Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1949

Anhang

I.

Den von den zuständigen schweizerischen Behörden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im österreichischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen und unter Ausschluß jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen:

Zürich oder andere Punkte in der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in Österreich, und gegebenenfalls darüber hinaus, in beiden Richtungen.

II.

Den von den zuständigen österreichischen Behörden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen und unter Ausschluß jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen:

Wien oder andere Punkte in Österreich, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Zürich oder anderen Punkten in der Schweiz, und gegebenenfalls darüber hinaus, in beiden Richtungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145384

alte Dokumentnummer

N9195041631L

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