ANHANG II
Artikel 2 und 4 des Vertrages über den Luftverkehr in Afrika Unterzeichnet am 28. März 1961 in Yaounde
„Artikel 2: Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Societe Commune als das von jedem von ihnen für den Betrieb seiner Luftverkehrs- und Fluglinienrechte gewählte Instrument hinsichtlich seiner internationalen Beziehungen namhaft zu machen.“
„Artikel 4: Die Societe aerienne commune ist mit der umfassendsten Rechtspersönlichkeit ausgestattet, die juristischen Personen von der Gesetzgebung in den Vertragschließenden Staaten zuerkannt wird, und gilt als im Besitz der Staatsbürgerschaft jedes einzelnen von ihnen, sowohl ihnen selbst wie auch Drittstaaten gegenüber.“
„Die Societe aerienne commune wird in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Einheitsstruktur von den Vertragschließenden Staaten und einem als zur Mitwirkung geeignet angesehenen Unternehmen gebildet.“
Schlagworte
Luftverkehrsrechte
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151099
alte Dokumentnummer
N9198811547L
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