Artikel VIII
Inkrafttreten
- 1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
- 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
- 3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als
- a) Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; und
- b) als Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)