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Artikel VII CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel VII

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

  1. 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 15. Jänner 1973 beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Feber 1973 bis einschließlich 31. Dezember 1973 am Sitz der Organisation in London für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Partei dieses Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
  2. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
  3. 3. Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
  4. 4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt (nachstehend als „der Generalsekretär'' bezeichnet).

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