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§ 4 Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 4.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011644

Dokumentnummer

NOR12150671

alte Dokumentnummer

N9198619692J

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