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§ 3 Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 3.

(1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.

(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sind

  1. 1. Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
  2. 2. als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011644

Dokumentnummer

NOR12150670

alte Dokumentnummer

N9198619691J

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