§ 4.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011644
Dokumentnummer
NOR12150671
alte Dokumentnummer
N9198619692J
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