Artikel 5
BEISTELLUNG TECHNISCHER DIENSTE UND HÖHE DER GEBÜHREN
(1) Jede Vertragschließende Partei hat auf ihrem Hoheitsgebiet ordentliche und Ausweichflughäfen zu bezeichnen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb auf der festgelegten Flugstrecke zu benützen sind, und hat diesem Fluglinienunternehmen die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen Nachrichten-, Navigations-, Wetter- und sonstigen Hilfsdienste auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die genauen diesbezüglichen Vorkehrungen sind zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
(2) Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der jeweiligen Vertragschließenden Partei sind für die Benützung von Flughäfen, Einrichtungen und technischen Diensten der anderen Vertragschließenden Partei die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragschließenden Partei zu angemessenen und vernünftigen Sätzen vorgeschriebenen Gebühren zu verrechnen. Die betreffenden Sätze dürfen nicht höher sein als jene, die von Fluglinienunternehmen anderer Staaten auf internationalen Fluglinien für die Benützung ähnlicher Einrichtungen und Dienste entrichtet werden.
Schlagworte
Nachrichtendienst, Navigationsdienst, Wetterdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150679
alte Dokumentnummer
N9198623156J
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