Artikel 4
WIDERRUF DER BETRIEBSBEWILLIGUNG
(1) Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, in sämtlichen im folgenden angeführten Fällen, die dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei bereits erteilte Betriebsbewilligung zu widerrufen oder auszusetzen oder für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das genannte namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die von ihr erforderlich erachteten Auflagen zu erteilen:
- a) falls sie nicht überzeugt ist, daß das Haupteigentum und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder deren Staatsangehörigen liegen; oder
- b) falls das betreffende Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, nicht einhält; oder
- c) falls das betreffende Fluglinienunternehmen es in anderer Weise verabsäumt, seinen Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Falls ein Widerruf, eine Aussetzung oder die Erteilung von Auflagen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht sofort erfolgen muß, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, darf dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150678
alte Dokumentnummer
N9198623155J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)