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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1985

Artikel 12

Überweisung von Nettoeinnahmen

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht auf freie Überweisung an sein Hauptbüro der die Ausgaben übersteigenden Erträge, die von diesem Fluglinienunternehmen auf seinem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielt werden. Diese Überweisungen erfolgen zum offiziellen Wechselkurs, der nach den zum Zeitpunkt der Beantragung der Überweisung in Kraft befindlichen Bestimmungen festgesetzt worden ist.

2. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen durch eine Sondervereinbarung geregelt, dann ist diese Vereinbarung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149707

alte Dokumentnummer

N9198514423L

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