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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1985

Artikel 13

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb von internationalen Fluglinien zu zahlen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149708

alte Dokumentnummer

N9198514424L

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