ARTIKEL 12
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können), haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern die beiden Vertragschließenden Parteien keine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diesem Wege abgesprochene Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, in dem diese Genehmigung angezeigt wird.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011594
Dokumentnummer
NOR12149670
alte Dokumentnummer
N9198511165X
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