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ARTIKEL 11 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

ARTIKEL 11

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Beschäftigung hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei das Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei jene Angehörigen des eigenen Leitungs-, technischen, betrieblichen und sonstigen Fachpersonals zu bringen und zu beschäftigen, die zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich sind.

2. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, für den Betrieb der vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken inländisches technisches und kaufmännisches Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

3. Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Schlagworte

Leitungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149669

alte Dokumentnummer

N9198511164X

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