ARTIKEL 10
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen. Die in diesem Artikel genannten Überweisungen werden unverzüglich und im Einklang mit den bestehenden Devisenbewirtschaftungsvorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011594
Dokumentnummer
NOR12149668
alte Dokumentnummer
N9198511163X
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