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ARTIKEL 9 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

ARTIKEL 9

Tarife

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) in angemessener Höhe erstellt werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.

4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden oder gibt die Luftfahrtbehörde der einen Vertragschließenden Partei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragschließenden Partei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten dreißigtägigen (30) Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, die Tarife zu vereinbaren.

6. Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 oben vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, so werden die Vertragschließenden Parteien versuchen, die Tarife zu vereinbaren.

7. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149667

alte Dokumentnummer

N9198511162X

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