Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.
(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR40005167
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