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Artikel 6 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 6

(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für Binnenschiffe, die während des Baues nicht gemäß Artikel 5 eingetragen worden sind und die sich nach ihrer Fertigstellung in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung gilt auch nicht für Binnenschiffe, die aus einem Staat kommen, der nicht Vertragspartei ist, und die sich in den Staat begeben, in dem sie eingetragen werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005168

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