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Artikel 5 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein in ihrem Hoheitsgebiet im Bau befindliches Binnenschiff in ihre Register eingetragen werden kann oder eingetragen werden muß. Artikel 8 ist auf diese Eintragungen nicht anzuwenden.

(2) Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Bau befindliches Binnenschiff kann nur in die Register dieser Vertragspartei eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005167

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