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Artikel 14 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt,

  1. a) die vorher vorgenommenen Registereintragungen und die von ihren Registerbehörden vorher ausgestellten Schiffsbriefe mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang gebracht werden;
  2. b) die nach Artikel 3 erforderlichen Neueintragungen und Löschungen durchgeführt sind.

(2) Schiffsbriefe, die eine Vertragspartei vor Ablauf der nach Absatz 1 für sie geltenden Frist für ein in ihren Registern eingetragenes Binnenschiff ausgestellt hat, gelten vorübergehend bis zum Ablauf dieser Frist als gleichwertig mit den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbriefen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005189

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