vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 13

Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005188

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)