Artikel 12
(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3 vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt. Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und der Vertragspartei, der sie zugehört.
(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen gemäß Artikel 9 im Register geändert, so wird auch der Schiffsbrief geändert.
(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.
(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem Schiffsbrief vermerkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR40005187
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