Artikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf Binnenschiffe, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR40005188
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
