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Artikel 5 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2007

Artikel 5

Artikel 5

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr benötigen die Reisenden weder ein Reisedokument noch einen ungarischen Sichtvermerk; Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen jedoch einen amtlichen Lichtbildausweis, der zur Feststellung ihrer Identität geeignet ist, mit sich führen.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr wird von beiden Vertragsstaaten keine Grenzabfertigung durchgeführt. Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu überwachen und um Zuwiderhandlungen zu verhindern, dürfen die Grenzabfertigungsorgane beider Vertragsstaaten die unter Bahnverschluß geführten Züge oder Zugteile begleiten und überwachen. Darüber hinaus sind die ungarischen Begleitorgane berechtigt, zur Verhinderung oder zur Aufklärung strafbarer Handlungen, die im Eisenbahndurchgangsverkehr beabsichtigt sind oder begangen werden, einzuschreiten. Um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern, sind die österreichischen Begleitorgane hiebei berechtigt, ihre diesbezüglichen Vorschriften im gleichen Umfang und mit den gleichen Folgen wie auf dem Gebiet der Republik Österreich anzuwenden; Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sowie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens gelten, soweit die Verfolgung österreichischen Behörden obliegt, als auf dem Gebiet der Republik Österreich begangen. Verhaftungen und andere Arten von Festnahmen sind den österreichischen Begleitorganen auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik nicht gestattet.

(3) Die Behörden der Ungarischen Volksrepublik gewähren den österreichischen Begleitorganen bei der Ausübung ihres Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr den gleichen Schutz und Beistand wie den ungarischen Begleitorganen. Die in der Ungarischen Volksrepublik geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Eisenbahndurchgangsverkehr gegen die österreichischen Begleitorgane in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden. Amtshaftungsansprüche für Schäden, die österreichische Begleitorgane im Eisenbahndurchgangsverkehr zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich, als ob die schädigende Handlung auf dem Gebiet der Republik Österreich stattgefunden hätte; ungarische Staatsangehörige sind in diesen Fällen österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Von strafbaren Handlungen, die von einem österreichischen Begleitorgan auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik begangen worden sind, ist die Dienstbehörde des Organs durch die zuständige Behörde der Ungarischen Volksrepublik zu benachrichtigen.

(4) Sie dürfen damit in Ausübung ihres Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr die Staatsgrenze in Dienstkleidung, mit Dienstabzeichen, Dienstwaffe und der erforderlichen Dienstausrüstung überschreiten. Von der Waffe dürfen die österreichischen Begleitorgane auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch machen.

(5) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch oder zum Bedarf der österreichischen Begleitorgane während des Dienstes auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben.

(6) Die Begleitorgane werden unentgeltlich befördert.

(7) Die Anzahl der gleichzeitig in einem Zug durchbeförderten österreichischen Begleitorgane gemäß Absatz 2 darf, sofern diese bewaffnet sind, zwei nicht überschreiten. Diese Organe sind in die Höchstzahl gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht einzurechnen.

Schlagworte

Paßabfertigung, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR40193854

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