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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Artikel 12

1. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen, welche auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem Wege abgesprochenen Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen des Anhangs zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien abgesprochen werden und treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006863

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