Artikel 13
Das vorliegende Abkommen und sein Anhang sind in der Weise zu ändern, daß sie jedem künftigen mehrseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Luftverkehrs, durch das die beiden Vertragschließenden Parteien gebunden werden, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011546
Dokumentnummer
NOR40006864
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