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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen und sein Anhang sind in der Weise zu ändern, daß sie jedem künftigen mehrseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Luftverkehrs, durch das die beiden Vertragschließenden Parteien gebunden werden, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006864

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