Artikel 11
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011546
Dokumentnummer
NOR40006862
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