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§ 68 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

III. ABSCHNITT

Schlaf-, Mess- und Erholungsräume Schlafräume

§ 68.

(1) Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie der Besatzung angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können. Auf Fahrgastschiffen können Schlafräume, falls befriedigende Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für den Dienst bestimmten Gängen.

(2) In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder untergebracht werden, außer auf Fahrgastschiffen und Schiffen, auf denen Mannschaftsgruppen beschäftigt werden; in diesen Fall darf die zulässige Höchstzahl vier Besatzungsmitglieder je Raum nicht überschreiten.

(3) Dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des Deck- oder Maschinendienstes und leitende Offiziere des Funkdienstes oder Funker müssen in Einzelschlafräumen, andere Offiziere, soweit möglich, in Einzel- höchstens jedoch in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.

(4) Unteroffiziere müssen entweder in Einzel- oder in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.

(5) Auf Frachtschiffen ist für jedes Besatzungsmitglied ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen Verwendungszweck und die Raumanordnung durchführbar ist.

(6) Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für jeden Dienst vorsehen zu können.

(7) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die Wachen getrennt sind und wachegehende Besatzungsmitglieder den Schlafraum mit anderen Besatzungsmitgliedern nicht teilen.

(8) In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und leserlich anzugeben.

(9) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als

  1. 1. 2,75 m2 auf Schiffen bis 499 BRT;
  2. 2. 3,25 m2 auf Schiffen von 500 BRT bis 999 BRT;
  3. 3. 3,75 m2 auf Schiffen von 1000 BRT bis 2 999 BRT;
  4. 4. 4,25 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT bis 9 999 BRT;
  5. 5. 4,75 m2 auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.

(10) Jedoch darf die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, nicht geringer sein als

  1. 1. 2,25 m2 auf Schiffen bis 499 BRT;
  2. 2. 2,50 m2 auf Schiffen von 500 BRT bis 999 BRT;
  3. 3. 2,75 m2 auf Schiffen von 1000 BRT bis 2 999 BRT;
  4. 4. 3,25 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT bis 9 999 BRT;
  5. 5. 3,75 m2 auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.

(11) Die Bodenfläche darf in Schlafräumen auf Fahrgastschiffen

  1. 1. bis 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als 2,00 m2;
  2. 2. von 1 000 BRT bis 2 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als 2,35 m2;
  3. 3. von 3 000 BRT oder mehr nicht geringer sein als
  1. a) 3,75 m2 für Räume mit einem Besatzungsmitglied,
  2. b) 6,00 m2 für Räume mit zwei Besatzungsmitgliedern,
  3. c) 9,00 m2 für Räume mit drei Besatzungsmitgliedern,
  4. d) 12,00 m2 für Räume mit vier Besatzungsmitgliedern.

(12) Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von Besatzungsmitgliedern erfordern, als sonst beschäftigt würden, so kann die Bodenfläche der Schlafräume je Besatzungsmitglied unter den folgenden Voraussetzungen herabgesetzt werden:

  1. 1. die diesen Gruppen zubemessene Gesamtfläche an Schlafraum darf nicht geringer sein als die Fläche, die ohne Erhöhung der Besatzung vorgesehen worden wäre;
  2. 2. die Mindestbodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als
  1. a) 1,67 m2 auf Schiffen bis 2 999 BRT,
  2. b) 1,85 m2 auf Schiffen mit 3 000 BRT oder mehr.

(13) In Schlafräumen für Offiziere, denen kein eigener Erholungsraum zur Verfügung steht, darf die Bodenfläche je Offizier nicht geringer sein als 6,50 m2 auf Schiffen bis zu 2 999 BRT und nicht geringer als 7,50 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr.

(14) Sofern auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des Maschinendienstes und den Ersten Offizier des Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Erholungsraum vorzusehen.

(15) Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht alsStellraum verwendet werden können.

(16) Die Mindestinnenmaße einer Koje haben 1,98 m zu 0,80 m zu betragen.

(17) Jede Koje ist mit einer geeigneten Matratze auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, sind nicht zu verwenden; bei übereinanderliegenden Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.

(18) Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem harten, glatten und rostfreien Material derart herzustellen, daß sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

(19) Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.

(20) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Die untere Koje ist mindestens 0,30 m über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decksbalken anzubringen. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.

(21) Die Ausstattung muß für jedes Besatzungsmitglied einen Kleiderspind umfassen, der eine Höhe von mindestens 1,60 m und eine Querschnittfläche von 20 dm2 aufzuweisen hat und mit einem Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt der Benutzer. Darüber hinaus ist eine Lade vorzusehen, die mindestens 0,06 m3 zu umfassen hat.

(22) Jeder Schlafraum ist mit einem fest angebrachten aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und nach Erfordernis mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.

(23) Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.

(24) Die Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.

(25) Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.

Schlagworte

Messraum, Deckdienst, Einzelbettschlafraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148980

alte Dokumentnummer

N9198151024J

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