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§ 69 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Messräume

§ 69.

(1) Auf allen Schiffen sind ausreichende Messräume, bei Schiffen ab 1 000 BRT gesondert für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder des Decksdienstes und des Maschinendienstes, vorzusehen.

(2) Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Messräume anderer Dienste gestattet wird.

(3) Die Messräume sind von den Schlaf- und Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der Küche unterzubringen.

(4) Die Bodenfläche der Messräume darf nicht geringer sein als 1 m2 für jeden eingeplanten Sitzplatz. Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.

(5) Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen:

  1. 1. ein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen Fassungsraum für die Anzahl der Personen, die den Messraum oder die Messräume benutzen, ausreicht;
  2. 2. Einrichtungen für heiße Getränke;
  3. 3. Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.

(6) Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.

(7) Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.

Schlagworte

Schlafraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148981

alte Dokumentnummer

N9198151025J

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