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§ 66 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Beheizung der Quartierräume

§ 66.

(1) Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich in den Tropen oder im Persischen Golf verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß imstande sein, die Wärme in den Quartierräumen unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt ist, befriedigend hoch zu erhalten.

(2) Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

(3) Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft oder Elektrizität zu heizen.

(4) Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der Benützer der Quartierräume vermieden wird.

Schlagworte

Wetterbedingung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148978

alte Dokumentnummer

N9198151022J

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